Interessenoffenlegung
Gestützt auf Art. 18 und 24 der Verbandsstatuten werden die Interessenbindungen der Behördenmitglieder des AVE offen gelegt.
Gestützt auf Art. 18 und 24 der Verbandsstatuten werden die Interessenbindungen der Behördenmitglieder des AVE offen gelegt.